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Satzung des Vereins

Präambel
Die Vereinigung ist unabhängig und demokratisch und setzt sich auf freiwilliger Basis für eine eigenständige und kreative Soziokultur in Meißen ein. In der Vereinigung arbeiten unter anderem folgende Initiativgruppen als Gründungsmitglieder mit:

Bürgerbewegung »Kinderfreundliches Meißen«, Meißner Frauenkreis, Theaterinitiative Meißen e.V. Die Mitarbeit weiterer Initiativgruppen in der Vereinigung ist möglich und wird von der Vereinigung angestrebt.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.) Der Verein führt den Namen: „Hafenstraße“ mit dem Zusatz e.V. -Verein zur Förderung Soziokultureller Arbeit in Meißen.

2.) Er hat seinen Sitz in Meißen und ist dort im Vereinsregister unter der Vereinsregisternummer 260 eingetragen.

3.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Ziel und Aufgaben

1.) Zweck des Vereins ist die Förderung einer vielfältigen Kultur in der Stadt Meißen, besonders Kultur in ihrer Verbindung mit sozialen Aspekten. Inhaltlich heißt das für den Verein:

Integration verschiedener Altersgruppen, sozialer Schichten und Nationalitäten in seine Arbeit
Förderung kultureller und künstlerischer Initiativen
Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern
Anstoß auf soziale, politische und kulturelle Lernprozesse zu geben; durch die Entfaltung eigenschöpferischer Aktivitäten bei Zuschauer und Zuhörer
Durchführung spartenübergreifender und multifunktionaler Veranstaltungen
Förderung von beruflicher Bildung, Unterstützung und Hilfe für sozial gefährdete Gruppen zu geben (Frauen, Kinder, Jugendliche, Alkoholiker, usw.)
2.) Die Aufgaben und Ziele des Vereins bestehen in künstlerischen Eigenproduktionen, Eigenveranstaltungen (Musik, Theater, Lesungen, Tanz, Film usw.), in Projektarbeit z.B.

Festivals für Newcomerbands,
Kulturwochen
Workcamps und Ferienlager mit hohem medienpädagogischem Anteil
Kreativangebote für Kinder, Jugendliche und Erwachsene
Bestandteile seiner Arbeit sollen weiterhin sein: politische Arbeit (Vorträge, Diskussionen, Seminare), Selbsthilfegruppen und selbst organisierte Gruppen, sowie auch psychosoziale Arbeit, Information und Kommunikation.

§3 Gemeinnützigkeit

1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Paragraphen 51 ff. lt. Abgabenordnung und der dazu herausgegebenen Erlasse.

2.) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.) Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

5.) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Landesverband Sachsen der Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft e.V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

§4 ordentliche Mitgliedschaft

1.) Jede natürliche Person und auch jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts kann Mitglied des Vereins werden.

2.) Der Eintritt kann jeder Zeit erfolgen, der Austritt nur zum Ende des Geschäftsjahres.

3.) Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag, über dessen Annahme der Vorstand entscheidet.

4.) Die Mitgliedschaft erlischt:

durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung
durch Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres
durch Ausschluss des Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung bei einfacher Stimmenmehrheit,
wenn das Mitglied mit seinen Beiträgen länger als sechs Monate im Rückstand ist oder sich vereinsschädigend verhält oder verhalten hat. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

§5 Beiträge

Die Höhe der Beiträge und die Art des Einzuges werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat.

§6 Organe des Vereins

1.) die Mitgliederversammlung

2.) der Vorstand

3.) die Geschäftsführung

Näheres zur personellen Zusammensetzung, den Aufgaben und Kompetenzen wird in Geschäftsordnungen bestimmt.

§7 Mitgliederversammlung

1.) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung.

2.) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von mindestens 2 Wochen mit Angabe der Tagesordnung einberufen.

3.) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn:

der Vorstand wegen einer Angelegenheit von allgemeiner Wichtigkeit es für notwendig erachtet.
mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe desselben Grundes es schriftlich verlangen.
wenn Änderungen von Sinn und Zweck der Vereinigung sowie Satzungsänderungen vorliegen.
4.) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

Beschlüsse über die Grundsätze der Vereinsarbeit
Wahl und Entlastung des Vorstandes
Beschlussfassung über die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge bzw. Eintrittsgebühren
Beschlussfassung über Auflösung der Vereinigung
Beschlussfassung über den jährlichen Haushaltsplan.

§8 Beschlussfassung und Wahlen auf der Mitgliederversammlung

1.) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jedes Mitglied kann seine Stimme einem namentlich benannten Mitglied schriftlich übertragen. Jedes Mitglied darf nur eine Stimmübertragung geltend machen. Die Stimmübertragung muss dem Versammlungsleiter vor Beginn der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form angezeigt werden.

2.) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, das heißt die Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung zwei Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgt ist.

3.) Eine Beschlussfassung und Wahl auf der Mitgliederversammlung erfordert eine einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

4.) Statutänderungen erfordern eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

5.) Die auf der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse werden zur Beurkundung in das Beschlussbuch des Vereins eingetragen. Sie erhalten eine Beschlussnummer und werden vom Versammlungsleiter und dem/der 1. Vorsitzenden oder 2.Vorsitzenden unterschrieben.

§9 Vorstand

1.) Der Vorstand besteht aus drei, fünf oder sieben Mitgliedern. Über die Zahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder und die Vorstandsämter entscheidet die Mitgliederversammlung jeweils vor Beginn der Wahl mit einfacher Mehrheit. Sämtliche Mitglieder des Vorstandes müssen von der Mitgliederversammlung gewählt oder bestätigt werden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den 1. Vorsitzende/n und die/den 2.Vorsitzende/n vertreten. Das heißt, jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Davon ausgenommen sind wirtschaftliche Verpflichtungen ab einer Summe von 4.000 € im Einzelfall. Diese erfordern eine Vertretung durch 1. und 2. Vorsitzende/n gemeinsam.

2.) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den ersten und zweiten Vorsitzenden. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er kann über die Geschäftsordnung oder durch Einzelentscheidung einzelne von ihm festgelegte Aufgaben auf Vereinsmitglieder zur Erledigung übertragen.

3.) Die Mitgliedschaft im Vorstand erlischt:

durch Tod
durch Rücktritt
durch Ausschluss des Vorstandsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung
bei einfacher Stimmenmehrheit bei folgenden Gründen:
Das Vorstandsmitglied ist mit seinen Beiträgen länger als sechs Monate im Rückstand oder es liegt vereinsschädigendes Verhalten vor.

4.) Der Vorstand bleibt jeweils 2 Jahre im Amt. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand solange im Amt, bis er durch seine Nachfolger abgelöst wird. Es besteht die Möglichkeit der Wiederwahl.

§10 Auflösung des Vereins

1.) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2.) Der Beschluss bedarf der Zustimmung von mehr als 2/3 der erschienenen ordentlichen Mitglieder.

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